Neu bei uns:

Gondola
Präsentations-
systeme

Gondola Präsentationssysteme sind eine ganz neue Möglichkeit, ausgewählte Warengruppen in besonderer Weise zu präsentieren.

In Gondola Präsentations-Paternostern wird Ware in verschlossenen Glasvitrinen auf rollierenden Gondeln so präsentiert, dass sie sofort ins Auge springt.


Über uns

Der Fokus der Bohl Lager- und Systemtechnik GmbH liegt in der Bereitstellung kostengünstiger, gebrauchter, jedoch generalüberholter Teppich-Paternoster und Teppich-Schneidemaschinen, die wir mit umfassender Garantie ausliefern und im Betrieb betreuen. Die Bohl Lager- und Systemtechnik GmbH ist zugleich Hersteller kundenspezifischer Sonderanfertigungen. Zudem führen wir in unserem Sortiment auch gebrauchte Industrie-Paternoster und Textil-Paternoster.

Unsere Kunden stehen in einem knallharten Wettbewerb. Wir helfen Ihnen, mit unseren bedarfsgerechten Anlagen die Lagerlogistik und Präsentation ihrer Ware zu optimieren und Kostenvorteile zu realisieren. Und das ist

... gut für's Geschäft

Grundlage unseres erfolgreichen Geschäfts mit gebrauchten Paternostern ist der beständige Ankauf dieser Systeme zu fairen Preisen > siehe Ankauf.

Dienstleistungen

Unsere gebrauchten Maschinen sind generalüberholt und werden mit marktüblicher Garantie sowie Prüf-Plakette und Prüfbuch ausgeliefert. Gerne lackieren wir Anlagen auch in den Corporate-Design-Farben des Kunden.

Unserem Service steht ein umfangreiches, auch in den Einsatzfahrzeugen verfügbares Ersatzteillager zur Verfügung, das die gängigen Sortimente der maßgeblichen Hersteller vorhält. Dieses Material verkaufen wir auch an Selbstversorger.

Unsere Unterstützungsleistungen sind umfassend:

  • Demontagen von Paternostern
  • Umbauten von Paternostern
  • Systemanpassungen
  • Umzug von Paternostern
  • Montage von Paternostern
  • Reparaturen von Paternostern
  • Jährliche Sicht- und Funktionskontrolle (Wartung)
  • Regalprüfung gemäß DIN EN 15635 und DGUV 108-007

Den reibungslosen Betrieb der Anlagen nahezu sämtlicher Hersteller stellen wir sicher durch eine jährliche Sicht- und Funktionskontrolle von Paternostern und Schneidemaschinen nach DGVU 108-007 (ehem. BGR 234) für Lagereinrichtungen und Lagergeräte der Berufsgenossenschaft. Eine Sonderleistung unseres Unternehmens ist die Regalprüfung nach DIN EN 15635 und Durchsicht nach DGUV 108-007. Diese Leistungen werden in der Regel über eine Wartungsvereinbarung abgerufen.

zuverlässig. kompetent. nachhaltig.

Systeme


Zum Einsatz kommen nur Systeme derjenigen Hersteller, deren Qualität sich bewährt hat und wo aufgrund der gesicherten Ersatzteilversorgung eine langjährige Nutzung möglich ist.

Bei Teppich-Paternostern sind dies die Fabrikate:

  • eska
  • Schneider
  • Hubtex
  • Schwab und
  • Intertex
  •  

Bei Teppichmess- und Schneidemaschinen die Fabrikate:

  • eska
  • Schneider
  • Hubtex
  • Schwab
  • Intertex
  • Beer
  •  

Stand September 2021 betreuen wir bei Kunden in Deutschland und dem grenznahen Ausland mehr als 5.000 Teppich-Paternoster und ca. 500 Teppich-Schneidemaschinen.

Einsatzbereiche

Die Einsatzmöglichkeiten der von uns bereit gestellten Systeme sind vielfältig. Ein deutlicher Schwerpunkt in unserem Kundenbereich liegt jedoch bei:

  • Baumärkten
  • Heimtextilien (Bodenbeläge)
  • Folienhandel (Teichfolien und Rasenteppich)

Sie alle wollen Ihre Kunden umfassend über Ihr Warenangebot informieren und dies möglichst ohne großen Aufwand. Hierzu bedarf es geeigneter Systemunterstützung.

Industrieller Sektor

Sonderanwendungen in der Industrie:

  • Materialbereitstellung für die Produktion
  • Reparaturwerkstätten
  • Bekleidungsindustrie

Anwendungsbeispiele

Ankauf/Verkauf

Sie wollen einen gebrauchten Teppichpaternoster oder eine gebrauchte Schneidemaschine verkaufen?

Besonders interessieren wir uns für die bereits aufgeführten Geräte der Firmen eska, Schneider, Hubtex, Schwab, Intertex und Beer.

Als Verkäufer profitieren Sie davon, dass wir Ihnen jegliche Arbeit rund um den Abbau nicht mehr benötigter Teppich-Paternoster und Teppich-Mess- und Teppich-Schneidemaschinen abnehmen.

Wenn Sie eines der genannten, gebrauchten Geräte verkaufen möchten, dann füllen Sie das hier als PDF-Datei herunterladbare Formular in Acrobat Reader (nicht im Browser-Fenster!) aus, speichern es und schicken Sie es uns vollständig ausgefüllt zu (ausgedruckt per Post oder als PDF per E-Mail). Wir unterbreiten Ihnen unverzüglich ein Angebot.

Sie wollen einen gebrauchten Teppichpaternoster oder eine gebrauchte Schneidemaschine kaufen?

Wenn Sie ein Gerät kaufen möchten, dann füllen Sie das hier als PDF-Datei herunterladbare Formular in Acrobat Reader (nicht im Browser-Fenster!) aus, speichern es und schicken Sie es uns vollständig ausgefüllt zu (ausgedruckt per Post oder als PDF per E-Mail). Wir unterbreiten Ihnen unverzüglich ein Angebot.

STELLENANGEBOTE

Kontakt/Anfahrt

Bohl Lager- und Systemtechnik GmbH
Am Dorfplatz 2
D-36160 Dipperz

Tel. +49 (0)6657 1440
Fax +49 (0)6657 918156
Mobil +49 (0)177 2997542
E-Mail: info(@)bohl-lagertechnik.de

Hinweis für Anfahrt mit Navigationssystem

Sollte Ihr Navigationssystem noch nicht über unsere neue Straßenbezeichnung verfügen, verwenden Sie bitte die alte Adresse „Am Haunstrauch 37“.

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Thomas Bohl
Bohl Lager- und Systemtechnik GmbH
Am Dorfplatz 2
36160 Dipperz


Kontakt

Telefon: +49 (0)6657 1440
Telefax: +49 (0)6657 918156
E-Mail: info{@}bohl-lagertechnik.de

Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE296495316


Steuer-Nummer

1880731641, Finanzamt Fulda


Handelsregister

Amtsgericht Fulda, HRB 6551


Made by flick-werk – Werbe-Grafik Heinz Flick

Der starke Partner für Ihren Erfolg im Internet – Vexeo


Allgemeine Geschäftsbedingungen
BOHL Lager- und Systemtechnik GmbH

§ 1 Geltungsbereich

Dem Geschäftsverkehr mit unseren Kunden liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen oder die Lieferung unbeanstandet ausgeführt haben. Spätestens mit der Annahme der Ware oder Abnahme der Leistung gelten unsere AGB als vereinbart.

§ 2 Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend; ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn wir ihn schriftlich bestätigt haben oder der Auftrag ohne Bestätigung ausgeführt worden ist. Auskünfte sind stets unverbindlich.

§ 3 Preise

Unsere Preise sind Nettopreise. Sie verstehen sich ab Werk zzgl. der am Liefertage bzw. dem Tag der Rechnungsstellung geltenden Umsatzsteuer. Zur Berechnung kommt der am Tag der Lieferung bzw. Leistungserbringung geltende Preis. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

§ 4 Umfang der Lieferungen und Leistungen

Änderungen der Werkstoffwahl oder der Konstruktion bleiben ausdrücklich vorbehalten, solange nicht der Preis und/oder die wesentlichen Funktionen und/oder die Lieferzeit verändert werden.

§ 5 Lieferfristen

  1. Liefertermine und -fristen sind nur nach ausdrücklicher Bestätigung verbindlich.
  2. Die Lieferzeit verlängert sich bei Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unabwendbarer Ereignisse, insbesondere Streik und verspäteter Selbstbelieferung, angemessen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Nachfrist bzw. Anlaufzeit. Bezüglich eines ggf. noch nicht erfüllten Teils des Auftrages haben wir das Recht, vom Vertrag zurück zu treten.
  3. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so trägt der Kunde die dadurch entstandenen Mehrkosten.
  4. Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Versäumen wir eine solche, uns eingeräumte angemessene Nachfrist aus Gründen, die wir selbst zu vertreten haben, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz zu verlangen. Soweit uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit an der Schadensverursachung trifft, haften wir nur bis zur Hälfte des der vereinbarten Vergütung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige oder ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere seiner Zahlungspflichten, voraus.
  5. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt bereit gestellt wurde und ihre Funktion vor Ort (bei Selbstabholung im Werk) durch den Errichter unter Beweis gestellt wurde.

§ 6 Gefahrenübergang

  1. Mit Lieferung bzw. Übergabe der Ware geht die Gefahr an den Kunden über, auch wenn diese noch in einem unmontierten, nicht funktionsbereiten Zustand ist. Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so trägt der Kunde die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware nach einer Abnahmeforderung, ab dem Zugang der Abnahmeaufforderung.
  2. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Sofern mit dem Kunden keine Versandvorschriften vereinbart wurden, wählen wir das Transportmittel nach unserem Ermessen.

§ 7 Abnahme, Übernahme

  1. Handelsübliche Abweichungen sowie branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig. Teillieferungen und Teilleistungen sowie vorzeitige Lieferungen durch uns sind zulässig und werden als solche berechnet und berechtigen den Kunden nicht, die Zahlung bis zur vollständigen Lieferung zurück zu halten.
  2. Der Kunde gerät auch dann in Annahmeverzug, wenn ihm die Lieferung durch uns lediglich schriftlich angeboten wurde. § 294 BGB wird daher abbedungen. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzuges bleiben unberührt. Bei Annahmeverzug können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
  3. Bei Lieferung auf Abruf stellt der Abruf innerhalb der vereinbarten Frist eine Hauptleistungspflicht dar, wegen derer Nichtbeachtung wir berechtigt sind, vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum

  1. Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen einschließlich etwaiger Nebenforderungen sowie aller anderen uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn wir mit dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis führen. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware sowie die daraus entstehenden Forderungen als Sicherung für die Saldoforderung.
  2. Wird durch Verarbeitung oder Umbildung einer oder mehrerer Stoffe, die ganz oder teilweise in unserem Eigentum stehen, eine neue bewegliche Sache hergestellt, so erwerben wir das Eigentum an der hergestellten Sache gem. § 950 BGB bzw. der Kunde übereignet uns die hergestellte Sache §§ 929 ff BGB zur Sicherung des Werklohns und anderer Ansprüche.
  3. Wird von uns eine neue Sache durch Verarbeitung oder Umbildung aus Stoffen hergestellt, die nicht in unserem Eigentum stehen, so übereignet der Kunde uns zur Sicherung des Werklohns und anderer bestehender und zukünftiger Ansprüche das Eigentum des (neu) hergestellten Werkes.
  4. Wir nehmen die jeweilige Eigentumsübertragung an. Gleichzeitig vereinbaren die Parteien, dass wir Besitzerin der von uns hergestellten Sachen sind. Sofern die Sachen an den Auftraggeber oder Dritte herausgegeben werden, wird schon jetzt mit diesen ein Besitzmittlungsverhältnis zu unseren Gunsten vereinbart.
  5. Bezahlt der Kunde mit Scheck oder Wechsel, so werden diese nur erfüllungshalber anbenommen und der Eigentumsvorbehalt erlischt erst dann, wenn wir aus einem Indossament nicht mehr in Anspruch genommen werden können oder eine endgültige Gutschrift bei uns erfolgt ist. Der Kunde trägt sämtliche Diskontspesen und sonstige Kosten für die Wechsel- beziehungsweise Scheckzahlung. Wir sind zur Rückweisung beziehungsweise zur Rückgabe von Wechseln berechtigt, deren Diskontierung von unserer Hausbank abgelehnt wurde.
  6. Wird unsere Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder mit fremder Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder zusammen mit solcher Ware verarbeitet, so erwerben wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB – ohne uns zu verpflichten – das Miteigentum an der neuen Sache oder an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Der Kunde verwahrt die neue Sache oder deren Bestand unentgeltlich für uns. Auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung herbei geführte Wertsteigerung erheben wir keinen Anspruch.
  7. Die in unserem Eigentum bzw. in unserem Miteigentum stehende neue Ware sichert unsere Forderung in gleicher Weise wie die von uns ursprünglich gelieferte Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Kunden zur Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Vorbehaltsware zu widerrufen, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
  8. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware nur im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht,insbesondere dem Übergang kein Abtretungsverbot entgegen steht und dass der Kunde seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußert. Diese Ermächtigung erlischt unter der Voraussetzung des § 9 Absatz 1. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, z. B. einer Sicherheitsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Beeinträchtigungen unserer Vorbehaltsware sind uns ebenso bekannt zu geben wie Zugriffe Dritter; gleichzeitig hat der Kunde die Dritten über unser Eigentum zu informieren.
  9. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung abgetretenen Forderung unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten nach unserer Wahl frei zu geben.
  10. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen. Diese Ermächtigung erlischt jedoch, wenn der Kunde uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. In diesem fall sind wir bevollmächtigt, im Namen des Kunden dessen Abnehmer von der Abtretung zuunterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, insbesondere die Abnehmer mit Adresse namhaft zu machen.
  11. Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, uns Auskunft über den Bestand und Standort der Vorbehaltsware zu erteilen, und die Vorbehaltsware auf unsere Aufforderung hin heraus zu geben. Zur Durchsetzung unseres Herausgabeanspruches sind wir auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware zur Befriedigung unserer Ansprüche zu verwerten.
  12. In diesem fall können wir entweder einen Pauschalbetrag von 20 % des Rechnungswertes vornehmen oder einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen. Die Geltend- machung unseres Eigentumsvorbehaltes, insbesondere die Rücknahme oder die Pfändung oder die Verwertung der Gegenstände, gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
  13. Der Kunde tritt seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware zur Sicherung aller uns im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Kunden zustehende Ansprüche bereits jetzt an uns ab. Das Gleiche gilt für Ansprüche, die an Stelle der Weiterverkaufsforderung treten bzw. diese substituieren. (z.B. Versicherungsleistungen).

§ 9 Zahlung, Verzug

  1. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsabschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Kunden nach bankmäßigen Gesichtspunkten in Frage stellen, etwa ein Eintrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eine Zahlungseinstellung bzw. Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich mindern und durch die der Anspruch auf unsere geschuldete Gegenleistung gefährdet wird, werden nach Mahnung sämtlich Forderungen – ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa entgegen genommener Wechsel – sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Der Nachweis, der für die Kreditwürdigkeit maßgeblichen Umstände gilt durch die Auskunft einer angesehenen Auskunftei oder Bank als erbracht.
  2. Kunden, die nicht Verbraucher sind, kommen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 247, 2888 Absatz 1 BGB), sofern nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangt werden können. Die Geltendmanchung eines weitergehenden Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 10 Haftung

  1. Wir sind nicht verpflichtet, uns zur Verfügung gestellte Stoffe, etc. auf deren Mängel oder sonstige Beeinträchtigungen zu kontrollieren, es sei denn, es handelt sich für uns um offenkundige Mängel. Stellen wir aus den uns zur Verfügung gestellten Stoffen eine neue Sache durch Verarbeitung, Umbildung etc. her, so haften wir lediglich für die Schäden, die unmittelbar aufgrund der Verarbeitung und Umbildung entstanden sind, nicht jedoch für Schäden, die die auf einen uns bereits mangelhaft gelieferten Stoff zurückzuführen sind, oder für Mängel, deren Ursache bereits in dem uns zur Verfügung gestellten Stoff angelegt sind.
  2. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl hinsichtlich der mangelhaften Ware den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten.
  3. Unsere Gewährleistungspflicht setzt voraus, dass der Kunde erkennbare Mängel unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich gerügt hat und die Ware nach Eintreffen am Bestimmungsort mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns untersucht wurde. Später auftretende Mängel sind ebenfalls schriftlich zu rügen.
  4. Weitergehende Ansprüche, insbesondere eine Haftung für Folgeschäden jeglicherArt, insbesondere für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht und können vom Kunden nicht geltend gemacht werden, es sei denn, eine schriftliche Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfolgte oder die Schadensverursachung beruhte auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Jegliche Schadensersatzansprüche, die auf leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen. Im Übrigen sind Haftungsansprüche ausgeschlossen, wenn in Folge von Be- bzw. Verarbeitung der von uns gelieferten Ware oder anderer Umstände unsererseits nicht mehr einwandfrei geprüft oder festgestellt werden kann, ob ein Mangel der Ware tatsächlich vorliegt.
  5. Weiter Ansprüche sind – soweit rechtlich zulässig – ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für vertragliche und außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst eingetreten sind. Bei Nachbesserung können wir verlangen, dass nach unserer Wahl die Ware mit voraus bezahlter Fracht zum Zwecke der Nachbesserung an uns oder das Herstellerwerk gesandt oder bereit gehalten wird. Flugrost stellt, soweit nicht anders vereinbart, auch bei Ia Ware keinen Mangel dar. Bei Ware, die als minderwertig – z.B. sog. II a-Material – verkauft ist, stehen dem Kunden keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
  6. Etwaige Ansprüche aufgrund der Absätze 2 bis 5 verjähren in der Frist von § 10 Abs. 7.
  7. Die Gewährleistungsfrist ist bei neuen Sachen bzw. hergestellten Werken auf 1 Jahr ab Gefahrenübergang beschränkt. Dies gilt nicht bei einem Verbrauchsgüterverkauf.
  8. Der Kunde versichert, dass von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen, Plänen, Konstruktionszeichnungen, etc. in seinem Eigentum stehen und durch die Ausführung der Arbeiten nicht in Patent-, Marken- oder sonstige Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Werden wir dennoch von Dritten wegen Verletzung von Rechten in Anspruch genommen, so stellt der Kunde uns schon jetzt von allen Ansprüchen Dritter frei.

§ 11 Datenschutz

Der Kunde und wir sind damit einverstanden, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugegangenen Daten gespeichert und verarbeitet werden.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Aufrechnungen sind ausgeschlossenen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtkräftig festgestellt oder von uns anerkannt; Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Kunde ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Soweit die Parteien in diesem Vertrag untereinander Ansprüche und Rechte abgetreten haben, nimmt jede Partei die jeweilige Abtretung der anderen an.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleich kommende Regelung zu ersetzen.
  5. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle Pflichten, einschließlich eines Anspruches aus Rücktritt, ist Dipperz. Soweit es sich beim Kunden um eine Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, gilt für alle Streitigkeiten – auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse – das für Dipperz sachlich zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart. Die Zuständigkeitsvereinbarung gilt auch für den fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


Datenschutzerklärung

Anbieter und verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzgesetzes

Bohl Lager- und Systemtechnik GmbH
Thomas Bohl
Am Dorfplatz 2
36160 Dipperz
E-Mail: info{@}bohl-lagertechnik.de


Geltungsbereich

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Den rechtlichen Rahmen für den Datenschutz bilden das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Telemediengesetz (TMG).


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Quelle: Datenschutz-Konfigurator von mein-datenschutzbeauftragter.de